Jahressteuergesetz 2022

 In Jahressteuergesetz

Mit dem Entwurf zum Jahressteuergesetz plant das Bundesministerium der Finanzen einige doch recht interessante Änderungen im Bereich der Ertragsteuer und auch im Bereich der Umsatzsteuer, deren Kenntnis sich lohnen könnte.

In wesentlichen Teilen setzt der Entwurf natürlich, wie jedes Jahr, Rechtsprechung, Gesetzesänderungen von außersteuerlichen Gesetzen und EU-Recht im Steuerrecht um. Die wichtigsten Änderungen darüber hinaus nunmehr im Überblick:

  • Der ehegattenübergreifende Ausgleich von Verlusten im Bereich der Kapitalerträge soll nun problemlos in der Veranlagung der Kapitalerträge auch bei Anwendung von § 32d (4) EStG vornehmen können. Dafür fehlte es bislang an einer Rechtsgrundlage. Damit beseitigt der Gesetzgeber die doch widersprüchliche Rechtslage, dass im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs zum Ende eines VZ ein ehegattenübergreifender Verlustausgleich möglich war, aber eben nicht im Falle der Veranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen.
    Erstmalige Anwendung: VZ 2022

 

  • Im Bereich der Gebäudeabschreibung soll der Abschreibungssatz für Wohngebäude auf 3% angehoben werden. Dafür fällt die Möglichkeit des Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer nach § 7 (4) S. 2 EStG für die Zukunft weg. Damit reagiert das BMF auf das BFH-Urteil v. 28.07.2021, IX R 25/16 NV, welches Steuerpflichtigen den Nachweis geringerer Nutzungsdauern deutlich erleichtert. Es handelt sich also i. W. um ein Nichtanwendungsgesetz, dass allerdings mit einem Entgegenkommen den Steuerpflichtigen gegenüber verbunden wird. Voraussetzung ist eine Fertigstellung nach 2023.
    Spannend sind in diesem Zusammenhang Sachverhaltsbetrachtungen um den Jahreswechsel, insbesondere, wenn der 3% AfA-Satz überschritten werden sollen. Der AfA-Satz unterschreitet die regelmäßige tatsächliche Nutzungsdauer und ist eine deutliche Verbesserung zur bisherigen Rechtslage.
    Erstmalige Anwendung: VZ 2023/2024

 

  • Eine der wichtigsten Änderungen im Jahressteuergesetz 2022 wird die Änderung von § 10 (3) S. 6 EStG. Der beschränkte Abzug der Rentenversicherungsbeiträge und somit die „Doppelbesteuerung der Renten“ wird durch die Novelle des Paragraphen beseitigt. Das heißt, ab nächsten Jahr sind die vollen Beiträge abziehbar. Es kann also Sinn machen, im Rahmen der außersteuerlich möglichen Beitragszahlungen in 2023 statt in 2022 durchzuführen; dabei sind allerdings auch immer die jeweiligen Grenzsteuersätze zu untersuchen. Nehmen Sie hierzu am besten Kontakt mit Ihrem steuerlichen Berater auf.
    Erstmalige Anwendung: VZ 2023

 

  • Der Sparer-Pauschbetrag wird von 801,00 EUR auf 1.000,00 EUR erhöht. (§ 20 (9) S. 1 EStG. Eine längst überfällige Anpassung, denn der Betrag wurde 2009 nicht erhöht. Enttäuschen kann, dass die Erhöhung nicht einmal das seither gestiegene Preisniveau ausgleicht.
    Gestaltungsberaterlich kann es aber Sinn machen, nach Möglichkeit Einkünfte in das VZ 2023 zu verlagern – unter der Voraussetzung, dass dann nicht im Folgejahr allein dadurch der Betrag überschritten wird.
    Erstmalige Anwendung: VZ 2023

 

  • Es gibt diverse Änderungen bei der Bewertung von Gebäuden, insbesondere im Rahmen der Bedarfswertermittlung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es ändert sich u. a.
    1. Die Problemfallkonstellationen „veraltete Bodenrichtwerte“ wurden nunmehr gelöst. In der Praxis tauchte immer wieder das Problem nicht angepasster und veralteter Bodenrichtwerte auf, die dann für das Steuerrecht an Beweiskraft einbüßten.
    2. Absenkung der Wohnfläche einer Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne von 23 auf 20 Quadratmeter
    3. Es ändern sich im Bereich der Wertermittlungsanlagen zum Bewertungsgesetz wesentliche Eckwerte! Dogmatisch sind diese Änderungen möglicherweise sogar zu begrüßen, aber es besteht natürlich die Gefahr, dass durch die Änderung der Bewertungsparameter die Grundstückswerte massiv steigen. Natürlich können sie dadurch auch senken – es kommt wesentlich auf den Einzelfall an.

Vor dem Hintergrund des sich ändernden Zinsniveaus und der sich ändernden Bewertungsparameter im Gesetz macht es in jedem Fall Sinn, den steuerlichen Berater aufzusuchen, insbesondere, wenn großes Vermögen besteht. Im Entwurf hat das BMF den Termin noch nicht vergeben, zu dem die Änderung Inkrafttreten sollen.

Erstmalige Anwendung: Unklar

 

  • Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2023
    Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird mit § 3 Nr. 72 EStG eine Ertragsteuerbefreiung für
    bestimmte Photovoltaikanlagen aufgenommen, welche ab 01.01.2023 gilt. Es werden Anlagen
    mit einer Bruttoleistung (lt. Marktstammregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und
    Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z. B.
    Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzte Immobilien) von der Besteuerung ausgenommen

    Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis
    max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem bzw.
    Mitunternehmerschaft zu prüfen. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des
    erzeugten Stroms.

    Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten
    Photovoltaikanlagen erzielt, soll hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden müssen. Bei
    vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) soll der Betrieb
    von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu
    einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führen.

    Nullsteuersatz bei Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation von
    Photovoltaikanlagen, § 12 Abs. 3 UStG

    Die Neuregelung sieht vor, dass ab 01.01.2023 auf die Lieferung, die Einfuhr und den
    innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich
    der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen
    Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von
    Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

    Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen,
    Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende
    Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn
    installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

    Hinweis: Die Lieferung gilt als ausgeführt zum Zeitpunkt der Verschaffung der
    Verfügungsmacht – bei einer Werkleistung ist da u. E. der maßgebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt
    der Abnahmefähigkeit.

    Es macht also u. U. Sinn eventuelle Kosten und Abschreibungsmöglichkeiten noch bis 2022 zur Geltung kommen zu lassen.

 

 

 

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